Satzung Westerburger Städte-Partnerschaften e.V.
§ 1
Der Verein Westerburger Städte-Partnerschaften e.V. mit Sitz in Westerburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen und sportlichen Beziehungen sowie des Jugendaustausches zwischen den Einwohnern und Vereinen der Partnerstädte. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen in den Partnerstädten der Stadt Westerburg und der Verbandsgemeinde Westerburg sowie durch wechselseitigen Informationsaustausch verwirklicht.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jeder Interessent und Freund der Städte-Partnerschaften werden. Auch juristische Personen können Mitglieder werden.
§ 6
Die Mitglieder zahlen Jahresbeitrag; dieser kann auch in halbjährlichen Raten entrichtet werden. Nicht erwerbstätige Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Das Nähere beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 7
Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist jeweils spätestens am 30. September zum 31. Dezember eines Jahres an den Vorstand zu richten.
Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Er ist aus wichtigem Grund, insbesondere dann zulässig,
a) wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder
b) mit seinem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist.
Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, nach seiner Wahl mündlich oder schriftlich, vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
In jedem Fall verbleiben die gezahlten Beiträge dem Verein.
§ 8
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist als Hauptversammlung einmal jährlich einzuberufen. Ihr ist vorbehalten, in folgenden Fällen zu entscheiden:
a) Wahl des/der Vorsitzenden,
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins gemäß § 18 dieser Satzung.
Außerdem kann je nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen, einberufen werden.
§ 9
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung; bei Einladung muss eine Frist von 14 Tagen zwischen Datum der Einladung und Versammlungsdatum gewahrt werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im „Wäller Wochenspiegel".
§ 10
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes verlangt.
§ 11
Über die Mitgliederversammlung, insbesondere Anträge und Beschlüsse, wird Protokoll geführt. Es ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus :
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) Pressereferent/in
f) 5 Beisitzern mit besonderen Aufgaben, wobei einer von ihnen ein
Schülervertreter sein sollte.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die in Buchstaben a, c
und d bezeichneten Vorstandsmitglieder. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist
alleine vertretungsberechtigt.
§ 13
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
§ 14
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Er kann auch fernmündlich verhandeln und beschließen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 15
Spenden an den Verein dürfen nur zur Förderung der Ziele des Vereins verwendet werden.
§ 16
Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Jahresrechnung, die vom Schatzmeister des Vereins jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres zu erstellen ist, obliegt zwei Rechnungsprüfern.
Diese Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 17
Die Rechnungsprüfer geben auf der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder das Ergebnis ihrer Prüfung bekannt.
§ 18
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Westerburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.